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Gedanken zur Handaufzucht von Papageien - Vögeln Seite 7

Bei einer eventuellen Handaufzucht sind besonders die § 1, 2 und 3 des Tierschutzgesetzes genauestens zu beachten.
 

§ 1 Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Fütterungstechniken, die zu Verletzungen des Tieres führen, sind als Verstöße gegen dieses Gebot zu werten.

§ 2 Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend ernähren, pflegen und unterbringen.

Die Verhaltenstörungen, die dadurch entstehen, sind als Leiden im Sinne des Tierschutzes zu bewerten. Er beinhaltet nicht nur Schmerzen, sondern auch Leiden wie Federrupfen, Schreien und stereotypische Bewegungen. Diese Verhaltensstörungen sind bei handaufgezogenen Tieren meistens lebenslang so ausgeprägt, dass ein Wohlbefinden nach § 2 nicht mehr gegeben ist.

§ 3 Es ist verboten, ein Tier unter Anwendung von Zwang zu füttern, solange es nicht aus lebenserhaltenden Gründen erforderlich ist.


Deshalb wird die Handaufzucht auch in der Fachliteratur aus der Sicht des Tierschutzes meistens abgelehnt. Es sollte nur in Notfällen bei Papageien durchgeführt werden, die ihre Jungen verlassen haben oder wenn ein Elternteil stirbt.
In Österreich ist eine Handaufzucht nur in begründeten Einzelfällen gestattet. Eine Gewerbliche Handaufzucht ist dort generell verboten.

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